Verband Aargauischer Schützenveteranen
Statuten
VASV Statuten Stand: 21.02.2009 Verband Aargauischer Schützenveteranen (VASV)
I. NAME, SITZ, ZWECK UND ZIEL
Artikel 1 Name und Sitz
Der Verband Aargauischer Schützenveteranen (nachstehend VASV genannt)
ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er ist ein Mitgliedverband des Verbandes Schweizerischer Schützenveteranen
(VSSV), dessen Statuten und Reglemente für ihn uneingeschränkte Gültigkeit
haben. Der VASV ist zudem ein Mitgliedverband des Aargauer
Schiesssportverbandes (AGSV). Das Verhältnis zu diesem Verband ist in einer
schriftlichen Vereinbarung geregelt. Der VASV hat seinen Sitz am Wohnort des
Präsidenten. Die Statuten bezeichnen Personen und Funktionen in der
männlichen Form. Diese schliesst sinngemäss auch die Bezeichnung der
weiblichen Form ein.
Artikel 2 Zweck
Der VASV bezweckt die Erhaltung und Förderung der Schiesstätigkeit im
Veteranen-Alter im Rahmen des sportlichen Schiessens. Er ist konfessionell
und parteipolitisch neutral, steht ein für eine vaterländische Gesinnung, den
Erhalt der Wehrbereitschaft, die Pflege des freiwilligen sportlichen Schiessens
und die Förderung des Nachwuchses. Der VASV will die Freundschaft und
Geselligkeit unter seinen Mitgliedern, sowie mit den Mitgliedern des AGSV
pflegen. Er gehört mit all seinen Mitgliedern dem VSSV an. Die Mitglieder des
VASV müssen einem Verein des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV)
angehören.
Artikel 3 Ziel
Der VASV hat zum Ziel, die Aargauer Schützenveteranen zu sammeln, ihre
aktive Schiesstätigkeit zu fördern und bis ins hohe Alter zu erhalten. Dieses
Ziel wird durch folgende Tätigkeiten erreicht: - Durchführung von
Schiessaktivitäten mit Hand- und Faustfeuerwaffen - Durchführung von
verbandseigenen Schiesswettkämpfen - Durchführung der vom VSSV
ausgeschriebenen Wettkämpfe - Beteiligung am Ständewettkampf der Eidg.
Schützenfeste für Veteranen - Information seiner Mitglieder über
Schiessaktualitäten (z.B. im Internet) - Durchführung von geselligen Anlässen
und Teilnahme an Veranstaltungen von Verbänden und befreundeten
Organisationen
II. MITGLIEDSCHAFT, VORAUSSETZUNG, ERWERB
und VERLUST
Artikel 4 Mitgliedschaft
Mitglied des VASV können alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende
Schützen, welche Mitglied eines Schützenvereins des SSV sind, ab dem Jahr
werden, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichen. Ausländer können als
Mitglied aufgenommen werden, wenn die Bewilligung der kantonalen
Militärbehörde vorliegt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem
Ausschluss oder mit dem Tod. Der VASV führt ein Mitgliederverzeichnis.
Aufnahme
Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand VASV schriftlich einzureichen. Dieser
entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.
Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären und dem
Vorstand einzureichen. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Pflicht zur
Zahlung verfallener Beiträge und des ganzen Jahresbeitrages für das laufende
Jahr.
Ausschluss
Wer den unbescholtenen Ruf einbüsst, wer durch sein Verhalten dem
Ansehen des VASV schadet, wer seiner finanziellen Verpflichtung dem VASV
gegenüber nicht nachkommt oder wer nach erfolgloser Ermahnung gegen die
Statuten, Reglemente oder Weisungen von Organen und Funktionären des
VASV verstösst, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband
ausgeschlossen werden. Dem abgelehnten oder ausgeschlossenen Mitglied
ist der Entscheid des Vorstandes schriftlich zu eröffnen. Der Abgelehnte oder
Ausgeschlossene hat das Recht, innert 14 Tagen seit der Eröffnung des
Beschlusses schriftlich beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung
Beschwerde einzureichen. Wer während mehr als zwei Jahren den
Mitgliederbeitrag nicht entrichtet, kann ohne Ausschlussverfahren von der
Mitgliederliste gestrichen werden.
Artikel 5 Mitglieder
Der VASV umfasst folgende Mitgliederkategorien: - Veteranen -
Seniorveteranen - Ehrenveteranen - Ehrenmitglieder
Veteranen
Veteranen sind alle Mitglieder, die nicht einer andern Kategorie angehören.
Seniorveteranen
Veteranen werden im Kalenderjahr ihres 70. Geburtstages automatisch und
ohne Einschränkungen Seniorveteranen.
Ehrenveteranen
Veteranen werden im Jahre ihres 80. Geburtstages zu Ehrenveteranen
ernannt und erhalten vom VSSV das Ehrenabzeichen mit Urkunde, sofern sie
vor dieser Ernennung während der letzten 10 Jahre ununterbrochen dem
VSSV als Mitglied angehört haben. Diese Ehrung darf nicht durch Nachzahlung
von Jahresbeiträgen erworben werden. Ehrenveteranen sind von der
Beitragspflicht befreit. Urkunde und Ehrenabzeichen werden den neuen
Ehrenveteranen an der Generalversammlung des VASV in einem würdigen
Rahmen übergeben.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Personen, welche sich um den VASV oder um das Schiesswesen im
Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des VASV
ernannt werden. Eine besondere Ehrung kann verdienten Präsidenten des
VASV durch die Ernennung zum Ehrenpräsidenten zuteil werden.
Artikel 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben unter Vorbehalt der statutenmässigen Ausnahmen den
von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten und
Statuten, Reglemente sowie Anordnungen der zuständigen Organe und
Funktionäre zu befolgen. Der Bezug des Veteranenabzeichens ist obligatorisch
und das Tragen desselben Ehrensache.
Artikel 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben nebst dem Stimm- und Wahlrecht das Recht, an allen
Veranstaltungen, Schiessübungen und offiziellen Schiessanlässen gemäss
Jahresprogramm unter den für ihre Mitgliederkategorie geltenden
Vorschriften teilzunehmen.
Artikel 8 Ansprüche und Abgeltungen
Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch den Tod erlischt jeglicher
Anspruch auf Leistungen und Abgeltungen des Verbandes.
III. ORGANE
Artikel 9 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind: A. Generalversammlung B. Vorstand C.
Revisoren
Artikel 10 Generalversammlung
Funktion und Einberufung Die Generalversammlung ist das oberste Organ
des VASV. Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel auf den
letzten Samstag des Monats Februar einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des
Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 60 Mitglieder aus mehr als 10
Vereinen des AGSV mit einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand unter
Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung verlangen. Der
Vorstand ist verpflichtet, innert zwei Monaten nach Eingang des Antrages zur
ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens vier
Wochen vorher durch den Vorstand unter Beilage der Traktandenliste, des
Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages. Die Einladung zu
einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt vier Wochen vorher
unter Beilage der Traktandenliste.
Artikel 11 Anträge der Mitglieder
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind
dem Vorstand bis 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. Später eingereichte
Anträge müssen nicht behandelt werden. Nicht traktandierte Anträge mit
Kostenfolge können erst an der darauf folgenden Generalversammlung
behandelt werden.
Artikel 12 Beschlussfassung
Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist auf jeden Fall
beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen,
sofern nicht ¼ der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime
Durchführung verlangt Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Die Generalversammlung kann nur über traktandierte
Geschäfte beschliessen. Bei Wahlen sind die Regionen angemessen zu
berücksichtigen. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr, im zweiten
Wahlgang das relative Mehr. Zu einer Statutenänderung bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 13 Zuständigkeiten
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: Wahlen A.
Vorstandsmitglieder (ohne Funktionszuweisung) B. Präsident (aus der Mitte
der gewählten Vorstandsmitglieder) C. Revisoren D. Ernennung von
Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten Sachgeschäfte - Genehmigung des
Protokolls der letzten Generalversammlung - Genehmigung des
Jahresberichtes - Genehmigung der Verbandsrechnung - Genehmigung des
Revisorenberichts und Entlastung des Kassiers und des Vorstandes -
Festsetzung des Jahresbeitrages - Genehmigung des Voranschlages -
Beschlussfassung über die Durchführung von Schiessanlässen -
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, sofern
diese nicht bei einem Geschäft direkt behandelt worden sind -
Beschlussfassung über Beschwerden - Statutenänderungen -
Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung
Artikel 14 Vorstand
Zusammensetzung Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes
und besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und
übernimmt die folgenden Funktionen, wobei weitere Funktionen nach Bedarf
geschaffen werden können: - Präsident - Vizepräsident - Kassier -
Schützenmeister - Aktuar - Mitgliederkontrolle - Pressechef - Fähnrich
Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Das Mandat erlischt jedoch spätestens am Ende
des Kalenderjahres, in welchem der Funktionsinhaber das 75. Altersjahr
vollendet. Eine allfällige Verlängerung zufolge besonderer Umstände
(Organisation eines grösseren Anlasses, Nachfolge ungelöst, u.v.a.m.) kann
durch den Vorstand erfolgen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer
aus, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für den Rest der Amtsdauer.
Artikel 15 Zuständigkeit
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der
Generalversammlung fallen. Er ist beschlussfähig, wenn ausser dem
Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der
Präsident bzw. Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident,
führt mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Im
Rechnungs- und Kassawesen führt der Kassier Einzelunterschrift.
Artikel 16 Aufgaben
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und erledigt
alle Geschäfte, die nicht in deren Kompetenz fallen. Es sind dies: - Vertretung
des Verbandes nach aussen - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern -
Festsetzung und Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung -
Erlass von Reglementen über die Organisation des Vorstandes und den
allfälligen Einsatz von Regionalobmännern - Vorbereitung und Durchführung
der Schiesswettkämpfe, der Trainings von Verbandsgruppen und deren
Betreuung an auswärtigen Wettkämpfen - Bestimmung des
Aufbewahrungsortes von Fahne, Standarte und Zubehör und Festlegung des
Einsatzes der Verbandsfahne (z.B.: Beerdigung von Ehrenmitgliedern)
Artikel 17 Übrige Bestimmungen
Der „Schweizer Veteran“ ist das offizielle Verbandsorgan des VASV. Die
aktuellen Verbandsereignisse werden in der Homepage www.vasv.ch
aufgeschaltet.
IV. FINANZEN, KOMPETENZEN, KONTROLLE
Artikel 18 Finanzen
Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung genehmigt. Von
der Beitragspflicht befreit sind die Ehrenmitglieder und die Ehrenveteranen
des VASV. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember. Die Finanzkompetenz des Kantonalvorstandes entspricht den im
Budget enthaltenen Werten. Die finanzielle Kompetenz beträgt, soweit die
Ausgaben nicht im Budget enthalten sind, Fr. 2`000.- im Einzelfall, höchstens
jedoch Fr. 4`000.- pro Rechnungsjahr. Die Entschädigung der
Vorstandsmitglieder und anderer Funktionäre erfolgt entsprechend den
Vorgaben des vom Vorstand genehmigten Entschädigungsreglementes. Die
Revisionsstelle besteht aus zwei Verbandsmitgliedern, die durch die
Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie
unterstehen den gleichen Bestimmungen wie der Vorstand. Scheidet ein
Revisor vorzeitig aus, erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer. Die
Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und das
Vorhandensein der Vermögenswerte. Sie erstellt über das Ergebnis ihrer
Revision zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und
stellt Antrag. Die Revisionsstelle ist jederzeit berechtigt, Buchhaltung, Belege
und die Vermögensbestände zu überprüfen. Für die Verbindlichkeiten des
VASV haftet lediglich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. SCHIESSTÄTIGKEITEN
Artikel 19 Schiessgelegenheiten
Alljährlich findet ein kantonales Veteranenschiessen (Jahresschiessen) statt.
Für dieses gelten die Schiessvorschriften, Reglemente und Weisungen des
VSSV. Die Organisation liegt in den Händen des Kantonalvorstandes. In den
Jahren, in denen ein Eidgenössisches Schützenfest für Veteranen
durchgeführt wird, kann das kantonale Veteranenschiessen ausfallen. Die
Einzelkonkurrenz des VSSV kann in Verbindung mit dem Jahresschiessen
durchgeführt werden. Die Durchführung der Schweizerischen Veteranen-
Einzelmeisterschaft (SVEM) liegt in der Kompetenz des Kantonalvorstandes.
VI. AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VERBANDES
Artikel 20 Beschlussfassung und Verwaltung
Für die Auflösung oder für die Fusion des Verbandes ist die Zustimmung von
¾ der an der Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Im Falle einer Auflösung ist das gesamte Verbandsvermögen
(Finanzen, Inventar, Archiv) beim Aargauer Schiesssportverband (AGSV) zu
hinterlegen. Dieser verwaltet es während 10 Jahren und stellt es bei einer
Neugründung eines VASV demselben wieder zur Verfügung. Nach 10 Jahren
verfällt das Vermögen zugunsten des AGSV. Dieser hat es ausschliesslich zur
Förderung des sportlichen Schiessens der Junioren und der Jugend
einzusetzen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die an der Generalversammlung vom 20. Februar 1993 genehmigten Statuten
werden aufgehoben.
Artikel 22 Genehmigung
Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 21.
Februar 2009 in Rupperswil beschlossen und treten nach Genehmigung durch
den VSSV, den AGSV und das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des
Kantons Aargau in Kraft. Verband Aargauer Schützenveteranen Der Präsident:
Der Aktuar: Diese Statuten wurden genehmigt durch: mit Entscheid vom:
Verband Schweizerischer Schützenveteranen (VSSV) Aargauer
Schiesssportverband (AGSV) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des
Kantons Aargau (AMB)